Bildungsscheck NRW

Mit dem Bildungsscheck, finanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), fördert das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium die Beteiligung von Beschäftigten und Selbständigen an beruflicher Weiterbildung.

Förderbedingungen des neuen Bildungsschecks

Mit dem Bildungsscheck werden berufliche Weiterbildungen mit 50%, maximal 500 Euro bezuschusst. Die andere Hälfte tragen die Beschäftigten im individuellen Zugang selbst oder die Betriebe im betrieblichen Zugang. Pro Bildungsscheck NRW können maximal bis zu 500,- € gefördert werden.

Voraussetzungen und Verfahren zum Erhalt des Bildungsschecks

Im individuellen Zugang können Beschäftigte und Selbständige pro Kalenderjahr einen Bildungsscheck erhalten, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Einzelveranlagung mehr als 20.000,- € und maximal 40.000,- € beträgt (bzw. mehr als 40.000,- € und maximal 80.000,- € bei gemeinsamer Veranlagung).

Der Bildungsscheck im individuellen Zugang richtet sich ab dem 01.03.2019 an folgende Zielgruppen:

  • Beschäftigte
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Berufsrückkehrende
  • Selbständige

    mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.

Es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung zur geplanten Weiterbildung noch keine Rechnung erstellt und keine Zahlung erfolgt sein. Der Kurs darf frühestens am Tag nach der Bildungsscheckberatung beginnen (Datum der Bildungsscheckausgabe).

Was wird gefördert:

Gefördert werden Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung dienen und fachliche Kompetenzen oder Schlüsselqualifikationen vermitteln, die sich auf den aktuellen oder zukünftigen beruflichen oder betrieblichen Kontext beziehen. Das sind beispielsweise: berufs- oder fachbezogene Weiterbildungen, Sprachkurse, EDV-Schulungen sowie fachübergreifende Kompetenzen. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch Angebote zur Vorbereitung auf eine Externenprüfung oder eine Prüfung in einem Fortbildungsberuf sowie Fortbildungen, die einen Bezug zur Digitalisierung haben.

Kursgebühren oder -entgelte im Sinne des Bildungsschecks decken nur die Teilnahme- und Prüfungsgebühren sowie ggfs. die Anmeldegebühren ab, nicht jedoch die Fahrtkosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder gesondert ausgewiesene teilnehmerbezogene Kosten für Lehr- und Lernmittel.
Berufliche Weiterbildungen, bei denen die Beschäftigten einen individuellen Anspruch auf Förderung durch das AFBG (Meister-BAföG) haben, können weder im betrieblichen noch im individuellen Zugang mit dem Bildungsscheck gefördert werden.  

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Beschäftigte, auf die die o.g. Merkmale nicht zutreffen
  • Auszubildende
  • Personen, die Leistungen nach dem SGB III erhalten (ALG I-Empfänger/-innen),
  • Berufsbegleitende Studiengänge, die auf einen akademischen Abschluss zielen
  • Studierende und Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten/Volontärinnen und Volontäre ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Teilnehmende am Freiwilligen oder Ökologischen Sozialen Jahr
  • Berufsrückkehrende in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit

Einstieg über individuelle Beratung
Damit sich die Investition in Weiterbildung für alle Seiten lohnt, ist zum Start eine ausführliche und kostenfreie Beratung erforderlich. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsberatung beraten Sie nur nach vorheriger Terminabsprache.

Terminanfrage für einen Bildungsscheck

Wir freuen uns, dass Sie sich beruflich weiterbilden möchten und einen Bildungsscheck beantragen. Für die Ausstellung des Bildungsschecks benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich für das Ausstellen des Bildungsschecks. Je nach Auslastung kann Ihre Wartezeit für einen Beratungstermin ca. 2 Wochen ab Eingang Ihrer Terminanfrage betragen. Alternative Beratungsstellen finden Sie unter www.weiterbildungsberatung.nrw

 

 

Mitzubringende Unterlagen/Informationen

Personalausweis der Person, die zur Beratung erscheint, Einkommensnachweise, Unterlagen zur geplanten Weiterbildung mit Angabe des Kursentgeltes und zwei Alternativanbieter.

Der Bildungsscheck im betrieblichen Zugang

PHOENIX ist nicht berechtigt, Bildungsschecks im betrieblichen Zugang auszustellen. Sie können weitere Beratungsstellen unter www.weiterbildungsberatung.nrw finden.

Welche Weiterbildungen können gefördert werden?

Der Bildungsscheck soll Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen dabei unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern. Der Bildungsscheck kann für Angebote der beruflichen Weiterbildung mit einem engen Bezug zur Berufsausübung eingesetzt werden. Das sind Angebote, die sich an Beschäftigte und Berufsrückkehrende richten und die Fachwissen und fachübergreifende Kompetenzen zur Anwendung dieses Wissens vermitteln.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um

  • Kurse zur Erlangung beruflicher Sachkunde-/ Befähigungsnachweise,
  • Kurse zum Erwerb sozialer und methodischer Kompetenzen im Beruf/ im Unternehmen (z. B. "Kommunikation im Unternehmen“, „Konfliktlösung im Betrieb“, „Moderation von Teamsitzungen“ usw.),
  • das Nachholen von Berufsabschlüssen,
  • Vorbereitungskurse für eine Externenprüfung,
  • Vorbereitungskurse zum Abschluss in einem Fortbildungsberuf.

Nicht gefördert werden

  • Kurse zur beruflichen Weiterbildung oder zum Erwerb eines Sachkundenachweises, für die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen oder untergesetzlicher Normen Sorge zu tragen hat und deren Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (z. B. beim Sicherheitsingenieur und beim Beauftragen für Immissionsschutz),
  • Weiterbildungsangebote zum Erwerb fachübergreifender Kompetenzen, die sich nicht auf den aktuellen oder zukünftigen beruflichen bzw. betrieblichen Kontext der beratenen Person beziehen,
  • Angebote, die der Erholung oder Gesundheitsprävention, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen,
  • Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen oder exklusiv durch den Hersteller durchgeführt werden (Produkt- / Herstellerschulungen),
  • individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten werden und deren Angebot der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich ist,
  • Fernlehrgänge zur beruflichen Weiterbildung, wenn sie nicht von der Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind und eine ZfU-Nummer haben oder wenn sie nicht von der Hochschulrektorenkonferenz zugelassen sind,
  • der Erwerb und die Erweiterung von Fahrerlaubnissen und Fahrausweisen jedweder Art (bspw. Fahrausweise für Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen, Krane) ,
  • esoterische Weiterbildungsangebote (Reiki, Geistheiler usw.),
  • berufsbegleitende Studiengänge, die auf einen akademischen Abschluss zielen,
  • Kurse, die Beschäftigte bei ihrem Beschäftigungsunternehmen belegen,
  • Weiterbildungen von Beschäftigte, die dem Grunde nach einen Anspruch auf staatliche Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahmen haben, wie z. B. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG/ Meister BAföG) oder für die vorrangig die Bildungsprämie des Bundes zu nutzen ist,
  • Weiterbildungen, deren Kosten (Teilnahme- / Prüfungskosten) teilnehmerbezogen durch die öffentliche Hand kofinanziert werden,
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die nach § 80 ff. SGB III bereits gefördert werden,
  • Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt werden,
  • Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht,
  • Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden,
  • Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen, Vortragsreihen und
  • Prüfungsgebühren ohne eine damit verbundene Kursteilnahme ebenso wie Wiederholungsprüfungen.